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   BGH, 12.10.2022 - 2 StR 86/22   

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https://dejure.org/2022,32415
BGH, 12.10.2022 - 2 StR 86/22 (https://dejure.org/2022,32415)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2022 - 2 StR 86/22 (https://dejure.org/2022,32415)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2022 - 2 StR 86/22 (https://dejure.org/2022,32415)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 33 Abs. 2 BtMG, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Genaue Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genaue Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rechtsportal.de

    Genaue Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.07.2017 - 2 StR 110/17

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (bedingter Vorsatz eines Kuriers

    Auszug aus BGH, 12.10.2022 - 2 StR 86/22
    a) Der Ausspruch über die Anordnung der Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt insoweit nicht (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2017 - 2 StR 110/17; Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14 mwN).
  • BGH, 26.01.2017 - 5 StR 531/16

    Anforderungen an die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der

    Auszug aus BGH, 12.10.2022 - 2 StR 86/22
    Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16 mwN).
  • BGH, 05.11.2014 - 2 StR 418/14

    Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände i.R.d. Ausspruchs über die Anordnung

    Auszug aus BGH, 12.10.2022 - 2 StR 86/22
    a) Der Ausspruch über die Anordnung der Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt insoweit nicht (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2017 - 2 StR 110/17; Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14 mwN).
  • BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22

    Besorgnis der Befangenheit (Vortätigkeit des Richters: hinzutretende besondere

    Der Ausspruch über die Anordnung der Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 2 StR 86/22 Rn. 4 mwN).

    Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe - wie hier - die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 2 StR 86/22 Rn. 4; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16 Rn. 3 mwN).

  • BGH, 22.11.2023 - 2 StR 371/23

    Beschränkung des Verfahrens und teilweise Aufhebung und Neufassung der

    Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach, da die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 2 StR 86/22, juris Rn. 4).
  • BGH, 04.10.2022 - 2 StR 319/21

    Verschlechterungsverbot (Konkurrenzkorrektur: höhere Einzelstrafen, Summe der

    Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es aber nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsentscheidung selbst treffen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 2 StR 86/22, juris).
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